Beim Auswählen eines geeigneten Grabsteins für die letzte Ruhestätte eines Angehörigen gibt es einige Dinge zu beachten. Das betrifft nicht allein die Gestaltung des Gedenksteins, sondern auch weitere Vorgaben des zugehörigen Friedhofs, der Kommune, Kirche etc.
Wann kann man einen Grabstein setzen?
Grundsätzlich gilt zunächst einmal, dass für jede Errichtung und die spätere Ausgestaltung eines Grabmals mit Grabplatte, Gedenkstein, weiteren Schrifttafeln oder Verkleidungen eine Genehmigung bei der jeweiligen Friedhofsverwaltung eingeholt werden muss. Dem Grabinhaber werden ein entsprechender Antrag zur Aufstellung eines Grabdenkmals sowie die gültige Friedhofsordnung ausgehändigt. Es gibt feste Angaben darüber, welche Arten, Farben und Größen von Grabmalen erlaubt sind. Auch ist in den meisten Friedhofsanordnungen sowie in der deutschen Unfallordnung festgelegt, dass nur Fachleute wie bspw. Steinmetze die Grabanlagen errichten, setzen und ggf. verändern dürfen. Nur so können Unfälle durch umstürzende Grabsteine, die nicht fachkundig aufgestellt wurden, verhindert werden.
Beim Setzen eines Grabsteins ist es unumgänglich, zunächst eine robuste und langlebige Fundamentierung vorzunehmen, denn sonst ist eine Absenkung des Grabes durch die Schwere des Grabsteins nicht zu verhindern. Allein deshalb sollten diese Arbeiten von einem Fachmann erledigt werden, nicht zuletzt um sich rechtlich abzusichern. Auch darf der Grabstein nicht unmittelbar nach der Bestattung aufgestellt werden, da der Boden für die Einbettung des Sarges oder der Urne in das Erdreich großräumig aufgelockert werden musste. Setzt man den Stein zu früh ein, lockert sich das Fundament und der Stein steht nicht mehr sicher. Der geeignete Zeitpunkt zum Setzen eines Grabsteins liegt ungefähr bei einem Jahr nach der Bestattung. Nach dieser Wartezeit und mit einem vernünftigen Fundament kann sich das Grab in der Regel nicht mehr absenken. Mitunter besteht die Möglichkeit, schon vor Ablauf eines Jahres die Steinsetzung vorzunehmen. Der zuständige Steinmetz berät über die genauen Fristen, bearbeitet den Stein nach den Vorschriften der Friedhofssatzung sowie den gewünschten Angaben des Kunden und stellt ihn, nach Prüfung der Standsicherheit des Grabmals, auf. Der Stein wird anschließend mit dem vorher gegossenen Fundament verdübelt, um ein Umkippen bei starkem Wind und Sturm zu vermeiden.
Regeln und Gesetze bei der Gestaltung von Grabsteinen
Wie gesagt, die Friedhofssatzung und –ordnung legen für jeden Friedhof genaue Regeln für den Grabbesitzer fest. Das betrifft auch den Gestaltungsspielraum für den Grabstein. So sind auf den meisten Friedhöfen, die sich in Kirchenhand befinden, Symbole und Ornamente ohne christlichen Ursprung untersagt. Auch die Bepflanzung der Gräber ist festgeschrieben und muss eingehalten werden. Hintergrund ist, dass der Friedhof im Gesamten ein einheitliches Bild abgeben und sich jede einzelne Grabbepflanzung in dieses Bild integrieren soll.
Sind diese Regelungen bekannt, können die Grabsteine jedoch ganz individuell gestaltet werden. Klassische Verzierungen wie Blumenornamente oder Kreuzsymbole müssen nicht das einzig Individuelle am Gedenkstein sein. Mitunter entscheiden sich Angehörige dafür, ein Foto des Toten per Lasergravur im Stein zu verewigen. Auch können Grabsteine an sich, soweit das die Bestimmungen erlauben, skulptural bearbeitet werden, sodass aus ihnen regelrechte Kunstwerke entstehen. Der Gedenkstein als solches erhält somit einen eigenen Symbolcharakter. Auch kleine Bronzestatuen oder sogar Glaskunstarbeiten können mit einem Grabstein kombiniert werden und diesen zu etwas Außergewöhnlichem machen.
Die Kombination der eigenen Gestaltungswünsche mit der Einhaltung der vorgegebenen Richtlinien ist mit der richtigen Beratung kein Problem. Der (örtliche) Steinmetz des Vertrauens ist dafür immer ein guter Ansprechpartner. Er kennt die Gegebenheiten und Vorschriften des kommunalen Friedhofs oder erfährt diese spätestens mit Aushändigen der Satzungsschrift. Entwirft man also gemeinsam mit einem Experten den Grabstein, wird dieser individuell und persönlich und entspricht auch allen erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen.
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Standfestigkeit mindestens einmal im Jahr!
Die Liegezeiten eines Grabes in Deutschland dauern im Durchschnitt 20 bis 30 Jahre, je nachdem, um welche Bestattungsform es sich handelt und welche Regelungen die jeweilige Friedhofsordnung vorsieht. In einer solchen Zeitspanne ist der Grabstein natürlich enormen Witterungseinflüssen ausgesetzt. Über die verschiedenen Jahreszeiten hinweg muss er Frost, Hitze, Sturm, Regen und Schnee trotzen. So geht mit den Jahren auch seine Standfestigkeit verloren. Dieser Vorgang wird noch beschleunigt durch den natürlichen Setzungsprozess, welcher je nach Bodenbeschaffenheit mal schneller, mal langsamer vonstattengeht. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag “Was tun bei losen Grabsteinen“.
Aufgrund dieser Widrigkeiten sieht die „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen” des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks eine sog. Standfestigkeitsprüfung des Grabsteins vor. Diese Überprüfung muss mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden und soll zuverlässig sicherstellen, dass sich sowohl der Grabstein als auch die weitere dazugehörige Grabausstattung in einem verkehrssicheren und würdigen Zustand befinden. Ergibt das schriftlich festgehaltene Prüfergebnis eine unzureichende Standfestigkeit und prognostiziert somit eine Unfallgefahr, müssen die Mängel und Schäden von einem erfahrenen Steinmetz oder einer Fachfirma beseitigt werden. Ist eine Ausbesserung aufgrund der Schwere der Schäden nicht möglich, muss der Grabstein entfernt und durch einen neuen ersetzt werden.
Sinn oder Unsinn: der Ruhestättenschutzbrief
Die Standfestigkeit und Verkehrssicherheit des Grabsteins sicherzustellen, ist eine Sache. Doch wenn trotz aller Sicherheitsvorkehrungen etwas passiert, wer kommt dann für den Schaden auf? Der Friedhofsbetreiber jedenfalls nicht. Sollte das Grabmal nämlich durch Wettereinflüsse, Diebstahl oder Vandalismus beschädigt werden, ist das höhere Gewalt und liegt außerhalb dessen Verantwortung. Somit liegt die Haftung bei den Verfügungs- und Nutzungsberechtigten. Doch auch die müssen den entstandenen Schaden nicht unbedingt aus eigener Tasche bezahlen, denn mit einem Ruhestättenschutzbrief können Zerstörungen und Schäden am Grabstein, an der gesamten Grabanlage sowie an einer Bepflanzung abgesichert werden.
Ob und wann diese Art der Absicherung sinnvoll ist, sollte aber immer gut durchdacht werden. Zumindest Stiftung Warentest sieht keinen großen finanziellen Nutzen im Ruhestättenschutzbrief, da weder bewegliche Teile des Grabes noch Erdabsackungen oder etwaige Schimmelschäden inbegriffen sind und die Police über die Jahre hinweg meist höhere Kosten fordert als sie im Schadensfall einbringt.
Wie denn dann auf Nummer sicher gehen?
Wer absolut nichts dem Zufall überlassen möchte, hat natürlich immer noch die Möglichkeit, eine umfassende Grabstättenversicherung abzuschließen und sowohl die festen Bestandteile der Grabanlage (Grabstein, -platte, -einfassung sowie Anpflanzungen) als auch das bewegliche Zubehör wie Vasen, Lampen etc. gegen Sturm, Diebstahl und Schäden durch Dritte abzusichern. Ebenfalls genau geregelt werden auf diese Weise Versicherungsdauer und -wert, der Umfang der Selbstbeteiligung, die Art der Prämie und die Obliegenheiten im Schadensfall. Doch auch hier gilt wieder, sich gut zu informieren und gründlich zu durchdenken, ob und in welchem Umfang ein Versicherungsschutz von Nutzen sein kann.
Möchte man sich im ersten Schritt erst einmal unverbindlich über die Grabstättenversicherung informieren, reicht in der Regel der Weg zum Steinmetz des Vertrauens, welcher einen ersten Einblick über Kosten und Nutzen der Versicherung geben und/oder detailliertere Informationen und Kontaktdaten möglicher Ansprechpartner vermitteln kann.
Nach Ablauf der Liegezeit – was passiert mit den alten Grabsteinen?
Eine schwierige Frage, denn Grabsteine sollen vor allem eines repräsentieren: die Ewigkeit. Da ist es nicht verwunderlich, dass man dieses doch sehr irdische Problem gedanklich weit weg schiebt. Hinzu kommt, dass ein Grabstein stets einem ganz bestimmten Menschen zugeordnet wird, er ist somit nicht „vererbbar“. Auf Friedhöfen ist die Ewigkeit aber eben nicht ewig, sondern überaus endlich. Es gibt feste Grabliegezeiten und auch die Eigenstandsicherheit der Grabsteine ist zu beachten. In einem Zeitraum von 12 bis 25 Jahren befinden sich die Liegezeiten und somit ist die Totenruhe befristet. Wird die Pacht nach Ablauf dieser Zeit nicht verlängert, muss der Stein schließlich abgeräumt werden.
Wohin aber mit dem Gedenkstein, wenn sich kein Angehöriger findet, der ihn vielleicht zum weiteren Andenken mit nach Hause nehmen möchte? Noch zu DDR-Zeiten war es üblich, Grabsteine abzuschleifen und wiederzuverwenden. Auch heute noch wird dies mitunter von Steinmetzen gemacht. Doch dieser Vorgang ist aufwendig und kostenintensiv, und auch die erforderlichen Mindeststärken von Grabsteinen sprechen dem entgegen, da sie nach einem Abschleifen oft nicht mehr eingehalten werden können. In den seltensten Fällen wird ein Grabstein also erneut für ein Grabmal verwendet, sondern findet den Weg in eine Steinmühle, wo er schließlich zerkleinert und seine ursprüngliche Funktion zerstört wird. Zwar gibt es hin und wieder Friedhöfe, die alte Gräber mit den dazugehörigen Grabsteinen an neue Nutzer weiterreichen oder Patenschaften abschließen, doch das ist der absolute Ausnahmefall. Fakt ist, dass es keine einheitliche und klare Regelung in Deutschland gibt, was mit alten Grabsteinen passieren soll. So finden diese „ewigen“ Steine schließlich Verwendung im Autobahnbau, bei der Erbauung von Mauern in Parkanlagen, dienen als Uferbefestigung von Flüssen oder werden zu Pflastersteinen, Skulpturen, Bänken, Vogeltänken oder Ähnlichem umfunktioniert.