Die Kosten für eine Bestattung variieren je nach Bestattungsart und der gewünschten Ausführung – gehen aber fast immer in die Tausende. Und tatsächlich sind viele Familien bereit, große Summen in Beerdigungen zu investieren, wie eine Umfrage aus dem Jahr 2013 von statista.com zeigt.
Mehrere tausend Euro sind Standard
33 Prozent der Befragten gaben an, 2.000 bis 4.000 Euro für die Leistungen von Bestatter, Friedhofsgärtner und Steinmetz ausgeben zu wollen – ohne die spätere Grabpflege in die Zahlen mit einzubeziehen. 24 Prozent seien sogar bereit, 4.000 bis 6.000 Euro in einem familiären Trauerfall zu zahlen. Wenn man die durchschnittlich anfallenden Kosten einer Beerdigung vergleicht, ist so viel Geld auch nötig.
- Die Ausgaben für Bestatterleistungen variieren stark und können zwischen 850 und circa 4.000 Euro liegen. Das ergibt einen Durchschnittspreis von rund 2.400 Euro.
- Auch die Friedhofskosten sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich, liegen durchschnittlich aber ebenfalls bei circa 2.400 Euro.
- Ein weiterer Kostenfaktor ist die Arbeit des Steinmetzes. Je nach Material des Grabsteins oder Grabmals und Sonderwünschen kostet ein Stein mit Beschriftung und Grabeinfassung rund 3.350 Euro. Das fachgerechte Aufstellen des Steins ist dabei inbegriffen.
Natürlich sind die Durchschnittspreise nur eine Orientierungshilfe, einige Posten können je nach Art der Bestattung deutlich günstiger oder teurer ausfallen.
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Beerdigungskosten von der Steuer absetzen
Laut Umfrage möchten 16 Prozent der befragten Familien nicht mehr als 2.000 Euro für eine Bestattung bezahlen, was häufig auch an begrenzten finanziellen Mitteln liegt. Daher ist es wichtig zu wissen, dass man in bestimmten Fällen die Bestattungskosten steuerlich absetzen kann.
Beerdigungskosten steuerlich absetzen geht! Wenn das Erbe geringer ist als die Kosten für die Beerdigung, können Hinterbliebene die Differenz bei der Steuer angeben. Dabei sollten sich die Kosten im Rahmen halten, denn das Finanzamt erkennt sie nur in „angemessener Höhe“ an. Diese Angemessenheitsgrenze liegt seit 2003 bei 7.500 Euro (Verfügung der OFD Berlin vom 27.11.2003, DB 2004 S. 517).
Die Summe als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen funktioniert nur, wenn die Hinterbliebenen die Kosten aus rechtlichen Gründen übernehmen oder aus sittlichen Gründen freiwillig zahlen. Sobald der Nachlass die Bestattungskosten übersteigt, ist das Absetzen nicht mehr möglich.