Viele Testamente sind aufgrund von formeller Fehler unwirksam.
Testament aufsetzen – Wann ist der richtige Zeitpunkt?
Tritt ein Sterbefall ein, gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. Hierbei werden dann zunächst die engsten Verwandten, wie Ehepartner oder Kinder berücksichtigt. Ist dies stellenweise nicht gewünscht, macht die Erstellung eines Testaments in jedem Fall Sinn. So legen Sie noch zu Lebzeiten fest, wer welchen Anteil an Ihrem Erbe erhält und gehen mit der Erstellung eines offiziellen Testamentes auch sicher, dass die erwähnten Parteien die entsprechenden Summen nach Ihrem Ableben auch tatsächlich erhalten. Prinzipiell darf jede natürliche Person ein Testament anfertigen, die das 18. Lebensjahr erreicht hat. Auch Personen ab 16 Jahren können bereits ohne das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten ihr Testament erstellen – dann aber nur im Beisein eines Notars.
Wann ist ein Testament gültig?
Es gibt einige Grundregeln, die für die Gültigkeit des Testaments unbedingt beachtet werden müssen. Folgende Punkte sollten Sie beachten, wenn Sie Ihr Testament erstellen:
- Das Testament muss selbstständig, handschriftlich und lesbar vom Erblasser verfasst werden. Entsprechend darf es nicht mit dem Computer oder über eine Schreibmaschine geschrieben werden.
- Das Testament muss nicht zwangsläufig von einem Notar oder Rechtsanwalt beglaubigt werden.
- Unterschrift mit Datum und Ort sowie Ihren vollen Vor- und Zunamen nicht vergessen.
- Ihr Testament darf zudem keinen Spielraum für Interpretationen lassen – alles muss ganz klar und deutlich definiert sein.
- Sie müssen testierfähig sein, das heißt, es dürfen keine psychischen Störungen oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, wird höchstwahrscheinlich angezweifelt, ob Sie sich über die Auswirkungen Ihres Testamentes deutlich bewusst sind. Dann besteht die Gefahr, dass das Testament nicht als rechtsgültig anerkannt wird. Liegt eine diagnostizierte Demenz vor, kann das Testament unter Umständen dennoch annerkannt werden, da eine Demenz nicht zwingend bedeutet, dass die betroffene Person nicht testierfähig ist. Im Zweifelsfall entscheiden hierüber Gutachter. Entsprechend ist es auch im Falle einer Demenz ratsam, vorab einen Rechtsanwalt oder einen Notar zu konsultieren.
Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihr Testament selbstständig zu erstellen, so kann Ihnen ein Rechtsanwalt oder ein Notar bei der Erstellung des Testaments behilflich sein. Diese gehen gleichzeitig sicher, dass Sie bei der Erstellung nicht von Dritten beeinflusst wurden und die Wünsche in Ihrem Testament alleine von Ihnen ausgehen.
Wenn Sie noch in der Lage sind, Ihr Testament selbstständig zu schreiben, dann braucht es nicht mal einen Notar oder Rechtsanwalt: Hier reicht auch eine natürliche Person aus, die als Zeuge bestätigt, dass Sie Ihr Testament eigenständig angefertigt haben. Wenn Sie dennoch ganz sicher gehen möchten, dass Ihr Testament rechtlich gültig ist, können Sie es trotzdem anschließend von einem Notar beglaubigen lassen.
Was muss im Testament stehen?
Aufbau
Erstellen Sie zu Beginn eine Liste mit all Ihren Vermögenswerten. Das können zum Beispiel Immobilien, Besitzgüter oder Bankkonten sein. Alles, was Ihnen zu 100 % gehört, können Sie uneingeschränkt vererben. Prüfen Sie also unbedingt, ob das der Fall ist. Beachten Sie zum Beispiel Eigentümeranteile bei Grundstücken, die einem Ehepartner oder Ihren Kindern gehören könnten.
Gibt es nun ein Erbstück, was unbedingt in der Familie bleiben oder gar an eine einzelne Person übergehen soll, so muss das unbedingt im Detail festgehalten werden. Andernfalls erhalten die Erben prozentuale Anteile an der Erbsache, was eine Aufteilung gerade bei bestimmten Gegenständen erschweren kann. Das gleiche Prozedere gilt für Organisationen, die einen Teil Ihres Erbes erhalten sollen – auch hier braucht es eine detaillierte Beschreibung und Nennung von Namen, Beträgen und/ oder Anteilen. Wenn Sie mehr über die Berücksichtigung von gemeinnützigen Organisationen in Ihrem Erbe erfahren wollen, können Sie sich im zugehörigen Artikel von Kurz Natursteine darüber umfangreich informieren.
Möglicher Inhalt
Sie haben sehr große Freiheiten, wenn Sie Ihr Testament erstellen. Die im Folgenden aufgelisteten Inhalte sind Beispiele, die Sie ihn Ihr Testament aufnehmen können. Die aufgelisteten Punkte müssen aber nicht verpflichtend genannt werden.
Personen
Soll das gesamte Erbe an einzelne Personen gehen, oder möchten Sie bestimmte Teile vererben, so sind die betroffenen Personen und die entsprechenden zu vererbenden Anteile zu nennen.
Enterbung
Möchten Sie Verwandte enterben, so sind diese unbedingt in Ihrem Testament zu benennen. Achtung: Die betroffenen Verwandten erhalten dennoch einen gesetzlichen Pflichtteil, den Sie Ihnen auch durch die Enterbung nicht streitig machen können.
Organisationen
Eine weitere Möglichkeit, Ihr Erbe sinnvoll einzusetzen, ist eine Spende an gemeinnützige Organisationen, Vereine oder sogar Städte und Gemeinden. In unserem Artikel “Das Erbe Spenden” haben wir dieses Thema genauer durchleuchtet.
Erbe mit Bedingungen
Sie können sogar das Erbe an besondere Bedingungen knüpfen. Wenn Sie beispielsweise Ihr Erbe an einen Enkel vermachen wollen, können Sie festlegen, ab welchem Alter er oder sie das Erbe erhalten darf.
Ersatzerben
Sie können auch Ersatzerben für Erben bestimmen, für den Fall, dass der eigentliche Erbe noch vor Ihnen verstirbt.
Rechte
Sie können Erben auch gewisse Rechte einräumen. Das ist beispielsweise bei Wohnrechten praktikabel. Hier ist es allerdings ratsam, die Rahmenbedingungen und mögliche Auswirkungen mit einem Anwalt abzustimmen, um sicherzugehen, dass das Erbe des Rechts keine negativen Auswirkungen auf den Erben hat oder dass die Vererbung des Rechtes auch wirklich so stattfindet und praktikabel ist, wie Sie es sich wünschen.
Vormund
Sind Ihre Kinder bei Eintritt des Erbfalls noch unter 18 Jahren, wird üblicher Weise ein Vormund bestimmt, der im Erbfall die elterliche Sorge übernimmt. Ist in Ihrem Testament kein Vormund benannt, so stellt das Gericht diesen. Das ist gesetzlich so verankert.
Testament ändern
Haben Sie Ihr Testament bereits erstellt und möchten Sie es nachträglich ändern, so ist auch das möglich. Sie setzen dann einfach ein neues Testament auf. Achten Sie hierbei unbedingt auf die Rechtsgültigkeit: Unterläuft Ihnen ein Fehler und haben Sie zum Beispiel Ihre Unterschrift auf dem zweiten Testament vergessen, so hat dieses keine Gültigkeit – entsprechend würde Ihr Erbe im Erbfall entsprechend des ersten Testaments verteilt werden. Entsteht hierüber ein Zweifelsfall, kann es sogar dazu kommen, dass weder das eine, noch das andere Testament berücksichtigt werden – es tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein.
Arten von Testamenten
Es gibt verschiedene Arten von Testamenten:
- Das private Testament
- Das mündliche Testament
- Öffentliches (notarielles) Testament
- Gemeinschaftliches Testament
- Berliner Testament
Privates Testament
Das private Testament wird eigenständig und handschriftlich von Ihnen selbst verfasst. Achten Sie dabei unbedingt auf die notwendigen inhaltlichen Punkte, die wir Ihnen in diesem Artikel aufgelistet haben. Bei dem privaten Testament bedarf es keinerlei notarieller Beglaubigung, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt wurden.
Mündliches Testament
Das mündliche Testament ist aufgrund seiner schwierigen Handhabung und leichten Anfechtbarkeit das seltenste. Daher findet es nur im absoluten Notfall Anwendung – zum Beispiel, wenn der Erblasser bereits im Sterben liegt und keine Zeit mehr hat, einen Notar zur Abgabe seines Testaments hinzuzuziehen.
Notarielles Testament
Das notarielle Testament kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Es wird vom Notar aufgenommen, beglaubigt und anschließend amtlich aufbewahrt, bis es zum Erbfall kommt.
Gemeinschaftliches Testament für Ehepartner
Diese Art des Testaments ist auch als “Ehegattentestament” bekannt. Das Testament wird von den Ehe- oder Lebenspartnern gemeinsam aufgesetzt. Hierbei reicht es für die Rechtsgültigkeit aus, wenn einer der beiden Ehegatten das Testament schreibt und anschließend beide auf dem Dokument unterschreiben.
Berliner Testament
Das Berliner Testament ist eine Sonderform des Ehegattentestaments. Hier ernennen sich die beiden Ehepartner gegenseitig als alleinige Erben, für den Fall, dass einer der beiden verstirbt.
Die Vollstreckung des Testaments
Um sicherzugehen, dass die Wünsche nach Ihrem Ableben in die Tat umgesetzt werden, benennen Sie einen Testamentsvollstrecker und sicherheitshalber noch eine zweite Person. Sie können auch mehrere Testamentsvollstrecker benennen.
Bewahren Sie Ihr Testament unbedingt gut auf. Prinzipiell gibt es keine Vorschrift, wie die Aufbewahrung zu erfolgen hat. Sinnvoll ist selbstverständlich ein Safe, damit das Testament nicht in falsche Hände gerät. Allerdings müssen Sie unbedingt darauf achten, dass Ihre Testamentsvollstrecker und mögliche Ersatzpersonen zu jeder Zeit eingeweiht sind, wo sich Ihr Testament befindet. Ist es nämlich zum Zeitpunkt Ihres Ablebens nicht auffindbar, so tritt im Zweifelsfall die gesetzliche Erbfolge ein. Um ganz sicherzugehen, können Sie Ihr Testament gegen Entgelt auch bei einem Nachlassgericht aufbewahren lassen.
Testament erstellen – schnell erklärt
Wenn Sie Ihr Testament erstellen, müssen Sie einige wichtige Gegebenheiten bezüglich Form und Inhalt beachten. Zudem sollten Sie vertrauenswürdige Personen mit einbeziehen, die sich ihm Erbfall um die gewünschte Umsetzung Ihres Testaments kümmern. Sinnvoll ist auch die Erstellung oder anschließende Prüfung durch Ihren Rechtsanwalt, um sicherzugehen, dass das Testament aufgrund inhaltlicher oder Formfehler nicht anfechtbar ist – ansonsten wird nicht Ihr Testament, sondern die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt. Wenn Sie Hilfe brauchen, können Testamentsvollstrecker und Nachlassgerichte bei der Erstellung, Aufbewahrung und Vollstreckung Ihres Testaments unterstützen.