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Beim Erbe sicher gehen: Die Nachlassverwaltung

Das wichtigste auf einen Blick

Inhaltsverzeichnis

Schrödingers Katze. Wer kennt die Theorie nicht? Wir befinden uns oft in Situationen, in denen alle Möglichkeiten zur selben Zeit bestehen, bis wir eine Entscheidung treffen. Erben wir, so wissen wir meist nicht, ob wir mit dem Antritt des Erbes die Katze im Sack kaufen und wir Schulden tilgen müssen oder ob wir tatsächlich Wertgegenstände und Geld-Hinterlassenschaften erben. Im besten Fall haben sich Verstorbene bereits zu Lebzeiten darum gekümmert, ihre Schulden zu begleichen, um es den Nachkommen zu erleichtern. Manchmal ist das jedoch nicht der Fall.

Nachlassverwaltung im Überblick

  1. Tritt meist ein, sobald ein Nachlass unübersichtlich oder überschuldet ist
  2. Interessenvertretung der Gläubiger und der Erben
  3. Von Gläubigern oder Erben beauftragt
  4. Ordnung und Verwaltung des Nachlasses
  5. Der Antrag muss von Nachlassgläubigern oder Erben innerhalb von zwei Jahren nach Antritt des Nachlasses gestellt werden.

Was ist ein Nachlassgläubiger?

Als Nachlassgläubiger werden all jene bezeichnet, bei denen die Verstorbenen noch Schulden zu begleichen haben. Diese Schuld wird bei Antritt des Erbes auf die Hinterbliebenen vererbt. Diese müssen dann die Schulden bei den Gläubigern entweder durch das Erbe oder aus ihrem Privatvermögen begleichen. Wird ein Erbe angetreten, geht also der gesamte Nachlass auf die Erben über. Aktiva und Passiva der Verstorbenen werden damit zu Aktiva und Passiva der Erben.

Was ist eine Nachlassverwaltung?

Eine Nachlassverwaltung kommt genau dann ins Spiel, wenn eine Erbschaft auch mit Schulden verbunden ist. Nach Antritt des Erbes, wenn Erben also ersichtlich wird, was tatsächlich geerbt wurde, können Nachlassverwaltende eingeschaltet werden, um das Erbe zu verwalten und sich um die organisatorischen Gegebenheiten der Finanzen und Wertgegenstände zu kümmern.

Die Schulden aus dem Nachlass werden dann unabhängig von den Privatvermögen der Erben aus dem Nachlass durch Nachlassverwaltende beglichen und der Rest an die Erben zurückgegeben, sodass am Ende sowohl Nachlassgläubiger als auch die Erben selbst davon profitieren.

Was sind die Aufgaben eines Nachlassverwalters?

Unter die Aufgaben eines Nachlassverwalters fallen dabei in der Regel:

  • die Sortierung und Verwaltung des Nachlasses
  • die Zusammenstellung sämtlicher Verbindlichkeiten in ein Schuldenverzeichnis
  • die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
  • die Trennung des Erbes und des privaten Vermögens der Erben
  • die Tilgung der in der Erbschaft überlassenen Schulden 
  • die Erfüllung der Ansprüche der Nachlassgläubiger
  • die Aufteilung des übrigen Vermögens auf die Erben

Wann kann man die Nachlassverwaltung beantragen?

Eine Nachlassverwaltung kann bis zu zwei Jahre nach Antritt des Erbes gestellt werden. Oftmals werden Nachlassverwaltende eingeschaltet, sobald das Erbe so unübersichtlich ist, dass die Organisation zum Begleichen der Schulden und dem Erbe generell mit einer zu großen Belastung für die Nachkommen verbunden ist. Nach diesen zwei Jahren ist dies jedoch nicht mehr möglich.

Eine Nachlassverwaltung muss grundsätzlich stets beim Nachlassgericht beantragt werden. Dabei müssen sich jedoch alle Erben einig sein, dass eine Nachlassverwaltung eingeschaltet wird. Treten die Erben nicht als Erbengemeinschaft auf und stimmen dem Antrag zu, kann dieser nicht angenommen werden.

In einem solchen Antrag müssen dann alle Erblassenden sowie die Antragstellenden, namentlich, mit Vor- und Zunamen inklusive der jeweiligen Adressen genannt, die Zustimmung aller Erben erteilt und der Grund für den Antrag ausformuliert werden. Zudem kann auch ein Vorschlag für einen Nachlassverwaltenden erteilt werden. Dies ist jedoch nicht maßgeblich für den Antrag.

Sollten Sie Ihren Hinterbliebenen Arbeit abnehmen wollen, sind hier ein paar Tipps zur Organisation vor dem eigenen Tod.

Wann wird eine Nachlassverwaltung angeordnet?

Die Anordnung eines Nachlassvermögens geschieht dann, wenn Gläubiger dies beim Nachlassgericht anordnen. Nachlassgläubiger veranlassen dies meist, sobald der Verdacht besteht, dass deren Befriedigung durch die Erben nicht eingehalten werden kann.

In anderen Worten also: Befürchten Gläubiger, dass hinterlassene Schulden von Erben nicht beglichen werden können, kann unter glaubhafter Forderung eine Nachlassverwaltung durch das Nachlassgericht angeordnet werden.

Wer kann eine Nachlassverwaltung beantragen?

Aber nicht nur die Gläubiger, auch die Erben selbst können eine Nachlassverwaltung beantragen. Handelt es sich bei den Erben um mehr als eine Person, so müssen sich alle Erben einig für eine Nachlassverwaltung aussprechen. Die Erbengemeinschaft muss dann unter der Angabe von exakten Gründen für die Nachlassverwaltung einen Antrag beim Nachlassgericht stellen, wodurch anschließend ein Nachlassverwalter beauftragt wird.

Kann der Antrag auf Nachlassverwaltung abgelehnt werden?

Durchaus können Anträge auf eine Nachlassverwaltung auch abgelehnt werden, sobald Verdacht besteht, dass der Nachlass überschuldet ist. Wenn also nach Abwägung von Soll und Haben am Ende der Nachlass ins Minus geht, dann wird sowohl eine Nachlassverwaltung als auch die Insolvenz abgelehnt. Beim Eintreten eines solchen Falles kann eine sogenannte „Dürftigkeitseinrede“ beantragt werden, um so die eigene Haftung zu beschränken. Allerdings muss dabei der Nachlass komplett an die Nachlassgläubiger abgetreten werden.

Wie lange dauert die Nachlassverwaltung?

Abhängig vom Erbe kann die Nachlassverwaltung bis zu mehrere Jahre dauern. Während dieses Zeitraums besitzen die Erben keinen Zugriff auf den Nachlass.

Wann endet die Nachlassverwaltung?

Die Nachlassverwaltung kann aus zwei Gründen enden. Zum einen endet eine Nachlassverwaltung in der Regel, nachdem alle Erben ermittelt wurden und diese ihr Erbe antreten. Treten nicht alle Erben an, so kann eine Teilaufhebung durch das Nachlassgericht angeordnet werden. Sollten jedoch alle Erben den Nachlass antreten, so verteilt der Nachlassverwalter nach Begleichung aller Schulden die übrige Erbmasse anschließend gemäß der Erbfolge auf die Erben, und die Nachlassverwaltung endet.

Zum anderen endet eine Nachlassverwaltung auch durch das Nachlassinsolvenzverfahren. Dies tritt in Kraft, sofern Erbschulden nicht durch den Nachlass gedeckt werden können, wenn der Nachlass also überschuldet ist. Tritt dieses Verfahren ein, wird das Privatvermögen der Erben geschützt. Durch das Nachlassinsolvenzverfahren endet dann aber die Nachlassverwaltung.

Welche Kosten entstehen durch eine Nachlassverwaltung?

Die Kosten für die Nachlassverwaltung können unterschiedlich hoch ausfallen. Zwar sieht § 1987 BGB vor, dass eine angemessene Vergütung dafür in Anspruch genommen werden kann, deren Höhe wird dabei jedoch nicht definiert und nach Einzelfall entschieden.

In der Regel werden Nachlassverwaltende durch einen Pauschalpreis oder nach Stunden bezahlt. Auch das Nachlassgericht kann bei einem umfangreichen Vermögen die Vergütung festlegen, abgeglichen mit dem Umfang der jeweiligen Aufgaben.

Wer trägt die Kosten der Nachlassverwaltung?

In der Regel werden die Kosten der Nachlassverwaltung aus dem Nachlass bezahlt. Somit werden Erben nicht zusätzlich privat belastet. Fällt die Erbmasse jedoch gering aus, so trägt meist der Staat die Kosten einer Nachlassverwaltung.

Wer kann Nachlassverwalter werden?

Nachlassverwalter sind zumeist Anwälte oder Notare, wenn es sich dabei um das Erbrecht handelt. Die Nachlassverwaltung kann aber auch durch Buchhalter oder jede andere Person ausgeübt werden, da diese Tätigkeit keiner Ausbildung bedarf. Grundsätzlich werden Nachlassverwaltende dann vom jeweiligen Nachlassgericht beauftragt.

Ist ein Testamentsvollstrecker ein Nachlassverwalter?

Tatsächlich mögen diese beiden im ersten Moment identisch wirken, dennoch bedienen Testamentsvollstreckende und Nachlassverwaltende unterschiedliche Aufgaben.

Testamentsvollstreckende kennen wir alle aus Filmen. Sie sind diejenigen, die den Nachlass wie vom Erblasser festgelegt auf die Erben verteilen. Sie vertreten dabei die Interessen der Verstorbenen und sind meist bereits von diesen bestimmt worden und teilweise sogar im Testament namentlich erwähnt.

Hingegen werden Nachlassverwaltende erst dann tätig, sobald ein gerichtlicher Antrag gestellt wurde. Im Anschluss besteht deren Aufgabe dann in der Ordnung des Nachlasses und der Begleichung hinterlassener Schulden aus dem Nachlass. Sie vertreten also dabei eher die Interessen der Nachlassgläubiger sowie der Erben.

Zudem gibt es auch den Beruf der Nachlasspflege, welche vom Nachlassgericht angeordnet und auch überwacht wird. Hierbei werden noch zu Lebzeiten der Erblasser Erben ausfindig gemacht, das Erbe verwaltet und gesichert.

Vor- und Nachteile einer Nachlassverwaltung

Vorteile der Nachlassverwaltung sind dabei

  1. die Erleichterung in der Organisation des Nachlasses und der Schuldbegleichung für die Erben,
  2. die strikte Trennung des Nachlasses und des Privatvermögens der Erben,
  3. keine Komplikationen zwischen Nachlassgläubigern und den Erben sowie
  4. die Sicherstellung des Nachlasses.

Nachteile einer Nachlassverwaltung hingegen sind beispielsweise

  1. dass Erben kein Recht oder keinen Zugriff auf das Erbe besitzen, solange die Nachlassverwaltung nicht abgeschlossen ist und
  2. dass der Nachlassverwalter (meist aus dem Erbe) bezahlt werden muss.

Für weitere Informationen über die einzelnen Schritte, die nach dem Tod Angehöriger erfolgen müssen, lesen Sie gerne unseren Artikel “DIE ORGANISATION NACH EINEM TODESFALL: AN DIESE SCHRITTE SOLLTEN SIE DENKEN”.

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