Der Grabstein ist das wohl wichtigste Element der gesamten Grabanlage und das nicht nur, weil seine Inschrift beschreibt, wer dort begraben ist und wann dieser Mensch gelebt hat. Auch symbolisiert der Stein in seiner robusten Stärke und Standhaftigkeit die ewige Ruhe nach dem Tod. Gerade wegen dieser enormen Bedeutung sollte man ein paar Aspekte und Informationen nicht außer Acht lassen, die beim Kauf, Verbleib und Entsorgen des Grabsteines eine Rolle spielen.
Kosten und Formalitäten beim Grabsteinkauf
Bevor der Steinmetz des Vertrauens eingeschaltet und der Grabstein ausgewählt wird, sollte innerhalb der Familie erst einmal geklärt werden, wer die Kosten dafür übernehmen soll. Berechtigt und verpflichtet dazu ist – formal betrachtet – einzig und allein der Nutzungsberechtigte, also derjenige, der die Nutzungsrechte am Grab erworben und die entsprechenden Grabkosten dafür übernommen hat. Wer dann tatsächlich für Stein und Bearbeitung bezahlt, kann natürlich individuell und innerfamiliär geregelt werden.
Was kostet ein Grabstein?
Die Kosten für einen Grabstein setzen sich zusammen aus:- dem Material, aus dem der Stein gehauen wird,
- der Größe und Form des Steines sowie
- dem Umfang der Bearbeitungsleistungen, die der Steinmetz noch vornehmen muss/soll.
Zum Material:
Da ein Grabstein mindestens 20-25 Jahre auf der Grabanlage steht, muss er aus einem robusten und langlebigen Material gefertigt werden, welches auch über die Jahre hinweg gleichbleibend schön aussieht und witterungsbeständig ist. Aus diesem Grund sind die meisten Grabsteine auch heute noch aus Naturstein (Granit, Marmor, Sandstein), welcher nicht nur mit einer hohen Widerstandsfähigkeit punkten kann, sondern auch optimal in der Bearbeitung ist.
Hier gilt in der Regel -> Je seltener die Substanz, Farbe oder Maserung des Steines, desto höher der Preis. Auch das Land und die Region, wo der Stein abgebaut wird, spielen eine Rolle und somit können die Materialkosten zwischen 1.000 und 7.000 Euro schwanken.
Zur Größe und Form:
Beides richtet sich einerseits nach den persönlichen Wünschen (unter Einhaltung der in der Friedhofssatzung festgeschriebenen Regeln was Ausmaß, Gestaltung und Form des Grabsteins anbelangt), andererseits auch nach der Art des Grabes. Ein Familiengrabstein ist normalerweise wesentlich größer als ein Einzelstein oder ein schlanke säulenartige Grabstele. Auch fallen Grabsteine für ein Sarggrab meistens andersförmig aus als die eines Urnengrabes.
Hier gilt in der Regel -> Je kleiner der Stein und je einfacher die Form, desto günstiger wird es.
Zum Umfang der Bearbeitungsleistung:
Zu guter Letzt muss der Steinmetz entlohnt werden und dabei ist klar, je mehr Aufwand er mit der Bearbeitung des Grabsteines hat, desto mehr Kosten fallen an. Dabei sind die Wünsche der Angehörigen ausschlaggebend und bestimmen darüber, ob eine kurze Inschrift mit Namen, Geburts- und Todestag ausreicht oder der Stein darüber hinaus über Symbole, Ornamente, Bilder, einen Bibel- oder Trauerspruch etc. verfügen soll.
Alles in allem kann man als ungefähren Richtwert bei einem Sarggrab mit Kosten von 2.000 bis 6.000 Euro rechnen, bei einem Urnengrab liegt der Korridor bei etwa 1.000 bis 3.000 Euro. Nach oben hin ist die Skala offen. Denn besonders individuelle Grabgestaltung hat ihren Preis. Dafür wird auch über Jahrzehnte hinweg ein ganz besonderes Andenken geschaffen!
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Den Grabstein in Raten abbezahlen?
Da ein Grabstein einen nicht unwesentlichen Kostenfaktor darstellt, bieten einige Steinmetze an, ihn auf Raten zu kaufen. So ist man nicht gezwungen, alles auf einen Schlag zu bezahlen. Diese Regelung ist für viele Menschen ein hilfreiches Angebot, vor allem da im Zuge einer Beerdigung nicht nur der Grabstein bezahlt werden muss. In welchem Zeitraum und in welcher Höhe die Raten abgezahlt werden können, ist Sache der Aushandlung. Was dabei aber immer im Hinterkopf bleiben sollte: Der Grabstein bleibt Eigentum des Steinmetzes, bis die Raten vollständig abbezahlt worden sind!
Pflege und Instandhaltung des Grabsteines während der Ruhezeit
Wieder einmal ist auch hier der Nutzungsberechtigte der Grabstätte verpflichtet, sich darum zu kümmern, dass der Grabstein während der gesamten Liegezeit gepflegt wird und sicher und fest auf der Grabstätte steht. Konkret bedeutet das:
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Der Grabstein muss gepflegt werden!
Er muss von Überwucherungen wie Moos, Algen, Flechten etc. befreit und sorgfältig gereinigt werden. Hierzu sollten keine haushaltsüblichen „scharfen“ Putzmittel wie Scheuermilch oder Schmierseife und auch kein Industriereiniger verwendet werden, da diese den Naturstein zu sehr angreifen. Im Fachhandel gibt es spezielle Reinigungsmittel für Grabsteine. Möchte oder kann man die Grabsteinpflege nicht selbst übernehmen, bieten viele Friedhofsgärtnereien an, dieses im Zuge der kompletten Dauer- oder Jahresgrabpflege mit zu übernehmen.
Unser Tipp: Lesen Sie auch unseren Beitrag “Das Andenken auf Dauer erhalten” und unsere Pflegetipps.
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Der Grabstein muss regelmäßig auf seine Standfestigkeit überprüft werden!
Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, ein- bis zweimal jährlich (je nach Regelung in der Friedhofssatzung) eine Standfestigkeitsprüfung vom städtischen Wirtschaftsbetrieb durchführen zu lassen. Diese Überprüfung wird hauptsächlich nach der Frostperiode durchgeführt und in einigen Gemeinden zusätzlich im Herbst eines jeden Jahres. Dabei wird der Grabstein nach vorne gedrückt und nach hinten gezogen, um festzustellen, ob er noch fest im Boden verankert oder durch Kälte, Frost und andere Witterungsbedingungen locker geworden ist. Das Ergebnis wird ordnungsgemäß protokolliert und ein Grabstein, der Mängel aufweisen sollte, mit einem entsprechenden Aufkleber markiert. In diesem Falle wird der Nutzungsberechtigte durch ein Schreiben in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, die Mängel am Grabstein vom Steinmetz ausbessern zu lassen. Kommt er dieser Forderung nicht nach, veranlasst die Friedhofsverwaltung bzw. der Eigentümer des Friedhofes die Ausbesserung selbst und stellt die Arbeit in Rechnung. Wird diese nicht bezahlt, darf der Grabstein sogar geräumt werden.
Nach Ablauf der Ruhezeit: Was passiert mit dem Grabstein?
Ist die Ruhezeit beendet und nicht verlängert worden, muss das Grab aufgelöst werden. Je nach kommunaler Regelung muss das der Nutzungsberechtigte selbst übernehmen oder, wenn die Kosten für die Räumung des Grabes in den Friedhofsgebühren schon inbegriffen waren, obliegt es der Friedhofsverwaltung. Eine Grabauflösung beinhaltet:
- das Herauslösen und Entfernen des Grabsteines nebst Fundament und Einfassung sowie
- das Entfernen der kompletten Bepflanzung, sodass eine ebene Fläche entsteht, welche erneut eingesät werden kann.
Nicht nötig sind die Aushebung des Grabes und die Entfernung etwaiger Knochenüberreste.
Was passiert nach der Auflösung des Grabes mit dem Grabstein?
In den überwiegenden Fällen wird der Grabstein vom Steinmetz einfach entsorgt. Viele Steine landen auf der Deponie, werden dort geschreddert und später weiterverwendet, z.B. im Straßen(neu)bau. Es gibt aber auch die Möglichkeit, den gebrauchten Grabstein weiterzuverkaufen. Einige Fachbetriebe und Steinmetze bieten den Ankauf gebrauchter Grabsteine an, meistens allerdings nur, wenn es sich um einen außergewöhnlichen oder besonders wertvollen Stein handelt. Häufig lohnt sich jedoch der Aufwand nicht, da ein gebrauchter Stein vollkommen bearbeitet und aufbereitet werden muss, bevor er erneut zum Verkauf angeboten werden kann. Der Preis, den man für einen gebrauchten Grabstein erzielen kann, fällt also mitunter eher niedrig aus. Hinzu kommen die (höheren) Kosten bei der fachmännischen Herauslösung des Grabsteines. So sollte bei der Überlegung, den Grabstein zu verkaufen, eine vorherige Kosten-Nutzen-Analyse im Vordergrund stehen.