Die Chinesen machen es aus Tradition, in Deutschland wird es immer populärer: Wahl und Gestaltung des Grabes nicht den Angehörigen überlassen. Dazu gibt es 2 Varianten: Bestattungsverfügung und Bestattungsvorsorgevertrag.
In China glaubt man, sich zu Lebzeiten eine Grabstätte zu reservieren und diese Feng Shui konform herzurichten, bringe Glück. Insbesondere wohlhabende Chinesen geben daher häufig ein kleines Vermögen aus, um ihre letzte Ruhestätte entsprechend zu gestalten. Hintergrund dieses Brauches ist die Annahme, dass die Verstorbenen die Geschehnisse und Geschicke der noch Lebenden aktiv beeinflussen und ein gutes Feng Shui der Grabstätte positive Auswirkungen auf die unmittelbaren – noch lebenden – Nachkommen hat. Demnach überrascht es nicht, dass viele Chinesen diese Art von Vorsorge frühzeitig treffen. Aber hier bei uns in Deutschland?
Nun, tatsächlich wird es auch in unseren Breiten immer mehr Gewohnheit, die Wahl und Gestaltung des eigenen Grabmales nicht nach dem Tode den Angehörigen zu überlassen, sondern dieses selbst zu Lebzeiten in die Hand zu nehmen. Für solch eine Vorgehensweise mag es mehrere Argumente geben, ein positives Feng Shui ist sicherlich keines davon. Viel eher geht es den meisten darum, die Hinterbliebenen im Fall der Fälle nicht über die Maßen hinaus zu belasten, sei es finanziell oder organisatorisch. Auch scheint es für nicht wenige Menschen wichtig zu sein, das Grab und den Grabstein so zu gestalten, dass das eigene Leben, die eigenen Wünsche und Charakterzüge widergespiegelt werden. Denn das Grabmal hat nach wie vor eine große Bedeutung für viele Menschen und die Vorstellungen über die eigene Bestattung sind häufig sehr konkret und durchdacht.
Was muss man tun, um sich die Grabstätte zu Lebzeiten zu sichern?
Um sich den Liegeplatz der letzten Ruhestätte zu reservieren, muss die Friedhofssatzung des gewählten Friedhofes diese Vorgehensweise zulassen. Ist dies erlaubt, kann die gewünschte Grabstätte frei gewählt und das Nutzungsrecht daran per Zahlung der Friedhofsgebühren bzw. Grabkosten erworben werden. Doch das ist nicht selbstverständlich, Friedhofssatzungen sind nämlich mitnichten überall gleich. Der Friedhofsträger, die Gemeinde oder Stadt bestimmen darüber, was dort auf welche Weise geregelt wird. Also erst einmal einen Blick in die Satzung werfen oder sich beim zuständigen Friedhofsträger erkundigen.
Welche Vorgehensweisen gibt es noch?
Unabhängig davon, ob der Liegeplatz des eigenen Grabes reserviert werden darf oder nicht, gibt es weitere Möglichkeiten, eine entsprechende Vorsorge zu treffen und somit aktiv einzugreifen:
Variante 1: Die Bestattungsverfügung
Bei einer Bestattungsverfügung handelt es sich um eine schriftliche und rechtsgültig unterschriebene Willenserklärung darüber, wie nach dem Tod mit dem eigenen Leichnam umgegangen werden soll. In der Regel wird das Schriftstück bei einem Notar verfasst und kann jederzeit vom Verfügenden geändert oder aufgehoben werden. Wie bei einem Testament ist es von elementarer Bedeutung, dass die Bestattungsverfügung aus freien Stücken und ohne äußeren Zwang aufgesetzt wurde. Um dies nachzuweisen, wird sie häufig handschriftlich verfasst oder vom Notar oder Hausarzt bestätigt. Zur sicheren Verwahrung sollte das Original der Verfügung stets bei den persönlichen Unterlagen belassen und eine Kopie an ggf. bestimmte Totenfürsorgeberechtigte weitergereicht werden.
Was Form und Inhalt anbelangt, gibt es keine einzuhaltenden Vorschriften, doch um sich umfassend abzusichern bzw. die eigene Entscheidungsgewalt über den Tod hinaus zu bewahren, sollten die folgenden Punkte miteinbezogen werden:
- Passende Überschrift oder kurze Einleitung über Form und Zweck der Verfügung
- Name, Anschrift und Geburtsdatum
- Gewünschte Bestattungsart (z.B. Erdwahl-, Urnen- oder Reihengrab, mit oder ohne Bestattungsfeier, Ort des Trauermahles, gewünschtes Bestattungsinstitut, Regelung der Kostenübernahme etc.)
- Ausgewählter Bestattungsort (Friedhof, Liegeplatz)
- Beendigungsklausel mit Ort, Datum und rechtskräftiger Unterschrift
Variante 2: Der Bestattungsvorsorgevertrag
Häufig wird die Bestattungsverfügung in Verbindung mit dem Bestattungsvorsorgevertrag bei einem Bestattungsunternehmen abgeschlossen. In diesem Falle ist kein zusätzlicher Notariatsdienst erforderlich, der Bestatter übernimmt sowohl die Beratung als auch das Aufsetzen des Vertrages.
Weitere Vorsorgemaßnahmen
Um voll und ganz auf der sicheren Seite zu sein, besteht weiterhin die Möglichkeit, mit der zuständigen Friedhofsgärtnerei einen Grabpflegevertrag abzuschließen. Auch das Gespräch mit dem Steinmetz kann zu Lebzeiten stattfinden, um Form und Gestaltung des Grabsteines festzulegen. Ebenfalls sollten alle finanziellen Aspekte innerhalb der Familie besprochen und entsprechende Vorsorgemaßnahmen getätigt werden.