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Grabauflösung: Alles Wissenswerte

Das wichtigste auf einen Blick

Inhaltsverzeichnis

Sie sind ein Ort zum Trauern, Erinnern und Gedenken: Gräber helfen uns, unsere lieben Verstorbenen in liebevoller Erinnerung zu behalten. Wenn jedoch die sogenannte Ruhezeit abläuft, müssen Gräber wieder ordnungsgemäß aufgelöst werden.

Was das genau bedeutet, welche Fristen zu beachten sind und was Sie sonst noch rund um die Grabauflösung wissen sollten, haben wir in diesem kompakten Überblick für Sie zusammengefasst.

Wie lange ist die Ruhefrist für ein Grab?

Die Ruhezeit, die man auch Ruhefrist oder Liegezeit nennt, bestimmt, wie lange ein Grabplatz auf dem Friedhof genutzt werden darf. Die vorgegebene Zeitspanne hängt sowohl von den Kapazitäten und der Auslastung des Friedhofs ab, d. h. vom örtlichen Bedarf, aber auch von den Bodenverhältnissen und mitunter den religiösen Vorgaben.

Der Grund für die festgelegte Dauer der Ruhefrist ist, dass der Leichnam bei einem Erdgrab den Prozess der Zersetzung durchlaufen kann bzw. dass sich bei einem Urnengrab Urne und Asche ausreichend zersetzen können.

     

      • Für Sarggräber von Erwachsenen liegt die Ruhezeit, je nach Friedhofsordnung, meist bei 20 bis 30 Jahren und bei Kindern bei 10 bis 20 Jahren,

      • Bei Urnengräbern sind die Ruhefristen mit einer Zeitspanne von durchschnittlich 15 Jahren kürzer bemessen, da diese sich schneller zersetzen.

    Die Ruhezeit für ein Sarggrab ist somit länger als die Ruhefrist für ein Urnengrab.

    Je nach Bodenbeschaffenheit auf dem Friedhofsgelände ist eine vollständige Zersetzung nach der ersten Ruhefrist jedoch häufig noch nicht erreicht. Gerade bei Lehmböden kann dies mitunter bis zu vierzig Jahre in Anspruch nehmen.

    Im Regelfall informiert die Friedhofsverwaltung die nächsten Angehörigen im Vorfeld über den Ablauf der Ruhefrist, damit diese eine Verlängerung beantragen oder die Grabauflösung durchführen können.

    Gut zu wissen: Bei Familiengräbern verlängert sich die Liegezeit automatisch um die entsprechende Nutzungsdauer, sobald ein weiteres Familienmitglied bestattet wird.

    Wer bezahlt die Kosten der Grabauflösung?

    Für die Kosten einer Grabauflösung müssen die Angehörigen selbst aufkommen. Die Kosten bei der Auflösung von einem Sarg- bzw. Erdgrab sind ähnlich hoch wie die Kosten bei der Auflösung von einem Urnengrab. Das liegt daran, dass in beiden Fällen das Fundament beseitigt werden muss, d. h. der Erdunterbau, der für die Aufstellung des Grabsteins vonnöten ist.

    Für die Entfernung des Grabsteins von der Grabstelle, sofern Sie diese nicht selbst durchführen, sondern professionell umsetzen lassen, müssen Sie etwa zwischen 150 und 400 Euro für die Arbeitszeit der Fachkräfte einkalkulieren. Weitere 50 bis 100 Euro fallen für die Grabstein-Entsorgung an, sofern Sie den Grabstein nicht mit nach Hause nehmen.

    Sie können die Grabauflösung jedoch auch vollständig über die Friedhofsverwaltung abwickeln lassen – hierdurch minimiert sich Ihr persönlicher Aufwand, die Kosten sind dadurch natürlich ungleich höher und können bei bis zu 800 Euro liegen – je nach Größe und Höhe des zu entfernenden Grabsteins.

    Grabauflösung verhindern: Was tun, wenn Sie die Räumung des Grabs nicht wünschen?

    Wenn Sie das Grab Ihrer Angehörigen trotz Ablauf der Ruhefrist noch nicht auflösen und räumen wollen, haben Sie die Möglichkeit, das Grab umbetten zu lassen. Eine Umbettung ist nicht nur dann möglich, wenn die Ruhefrist eines Reihengrabs abgelaufen ist, das zur Neubelegung freigegeben ist, sondern auch dann, wenn Sie beispielsweise ein Einzelgrab in ein Familiengrab umbetten wollen.

    Hierfür müssen Anträge beim Gesundheitsamt und der Friedhofsverwaltung gestellt werden. Alternativ können Sie bei Wahlgräbern auch die Ruhezeit des bestehenden Grabes verlängern lassen.

    Grabauflösung? Ruhezeit verlängern

    Natürlich können Sie nach Ablauf der Ruhefrist eines Grabes die Grabnutzungsrechte auch kostenpflichtig verlängern lassen, wenn Ihnen die Vorstellung, das Grab aufzulösen, nicht behagt und Sie den Ort des Gedenkens noch länger bewahren wollen.

    Der zeitliche Aufschub der Grabauflösung und die Verlängerung der Ruhefrist sind sowohl für Urnengräber als auch für Sarggräber möglich – zumindest dann, wenn Sie als Grabform im Vorfeld ein sogenanntes Wahlgrab gewählt haben.

    Grabauflösung: Wahlgräber räumen größere Freiheiten ein

    Im Unterschied zu einem Reihengrab, das die Friedhofsverwaltung zuweist, hat ein Wahlgrab die Besonderheit, dass Wunschfreiheit besteht – und zwar nicht nur bezüglich der Lage auf dem Friedhof, sondern auch in Bezug auf die Nutzungsdauer, Größe und Gestaltung des Grabes.

    Wahlgräber sind somit optimal, wenn Sie bereits wissen, dass Sie die vorgegebene Ruhefrist wahrscheinlich überschreiten und individuelle Wünsche bei der Grabmalgestaltung umsetzen wollen.

    Übrigens: Wahlgräber gibt es nicht nur für unterschiedliche Bestattungsarten wie Erdgrab und Urnengrab, sondern auch für unterschiedliche Grabstätten, wie zum Beispiel Einzelgräber oder Familiengräber.

    Bei einem Reihengrab – häufig bei Einzelgräbern der Fall – ist die Verlängerung der Ruhezeit dagegen nicht möglich, da diese nach der vorgegebenen Ruhefrist neu belegt werden müssen.

    So geht’s: Die wichtigsten Fakten zur Grabauflösung

    Sehr häufig erledigen Angehörige die Räumung des Grabes nach Ablauf der
    Ruhefrist selbst. Hierbei sind folgende Arbeiten zu verrichten:

       

      • Entfernen von Pflanzen, Dekoration und Schmuck

      Achten Sie darauf, alle Pflanzenteile auszugraben und deren Wurzelwerk zu beseitigen. Entfernen Sie auch sämtliche Dekorationsobjekte.

      • Entfernen einer vorhandenen Einfassung

      Ist eine Grabeinfassung vorhanden, müssen Sie diese ebenfalls beseitigen. Entfernen Sie dazu alle Steine und Materialien, welche zur Umrandung des Grabs verwendet wurden.

      • Entfernen des Grabsteins:

       Hierfür können Sie sich die Unterstützung von Fachkräften holen, welche Ihnen die Friedhofsverwaltung organisiert. Diese entfernen den Stein, notfalls mit Hilfe von Maschinen.

      • Einebnung des Grabes

      Die Einebnung übernimmt das Friedhofspersonal oder ein beauftragter (Friedhofs-)Gärtner. Dabei wird das Grab ausgehoben und frische Erde in die Grabstelle eingefüllt, so dass eine ebene Erdfläche entsteht.

      Wichtig: Nur die oberflächliche, oberirdische Gestaltung des Grabes wird selbst entfernt und abgeräumt: Pflanzen, Dekoration und Grabstein.

      Mögliche, noch vorhandene Überreste des Verstorbenen verbleiben je nach Friedhofsordnung entweder in der Grabstelle und werden bei der Einebnung des Grabes mit frischer Erde überdeckt, oder sie werden durch die Friedhofsverwaltung gesammelt und in tiefer liegenden Erdschichten bestattet.

      Gleiches gilt auch für Urnen, die sich noch nicht zersetzt haben. Wer die Grabräumung nicht privat vornehmen will, kann sich direkt an die Friedhofsverwaltung wenden und die Grabauflösung mit dieser anderweitig organisieren.

       

      Grabauflösung

       

      Wann ist eine vorzeitige Grabauflösung sinnvoll?

      Eine Grabauflösung vor Ablauf der Ruhefrist kommt meist dann in Betracht, wenn keine Angehörigen vorhanden sind, die das Grabmal pflegen und instandhalten. Die vorzeitige Auflösung darf maximal bis zu zwei Jahre vor Ablauf der Ruhefrist erfolgen.

      Was passiert mit dem Grabstein nach der Grabauflösung?

      Diese berechtigte Frage ist schnell geklärt: Tatsächlich können Angehörige den Grabstein nach der Grabauflösung für Erinnerungszwecke mit nach Hause nehmen und zum Beispiel in Ihrem Garten oder Hinterhof neu aufstellen.

      Es ist aber auch möglich, die Friedhofsverwaltung oder den Steinmetz zu beauftragen, den Grabstein
      zu entsorgen. Nicht selten werden die ausrangierten Grabsteine dann recycelt und z.B. im Straßenbau wiederverwendet. Einige Steinmetze kaufen die alten Grabsteine sogar wieder an – vor allem dann, wenn sie aus besonders gutem und schönem Naturstein bestehen.

      Sonderfall: Jüdische Gräber

      Anders als auf christlichen Friedhöfen ist die Grabauflösung im jüdischen Glauben streng verboten:

      Jüdische Gräber werden grundsätzlich weder aufgelöst noch wird der darauf befindliche Grabstein entfernt. Stattdessen beerdigen jüdische Familien ihre Toten auf den Friedhöfen übereinander. Insofern ist die Grabauflösung als Teil der christlichen Bestattungstradition zu sehen und hebt sich vom Umgang mit dem Tod in anderen Kulturen ab.

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