Kurz Natursteine

Grabumbettungen: Wenn das Grab umziehen soll

Das wichtigste auf einen Blick

Inhaltsverzeichnis

Die Totenruhe ist unantastbar – und darf bei Grabumbettungen trotzdem gestört werden? Das ist nur erlaubt, wenn spezielle Gründe für eine Umbettung sprechen. Ein Umzug der Familie in den Nachbarort gehört häufig nicht dazu und viele Angehörige blicken mit Unglauben auf ihre an geltenden Gesetzen gescheiterten Anträge. Kurz Natursteine klärt Sie über die Grenzen und Möglichkeiten im Bereich Grabumbettungen auf.

Was ist eine Grabumbettung?

Eine Grabumbettung umfasst immer zwei Vorgänge: der Leichnam bzw. die sterblichen Überreste (auch Aschereste) werden ausgegraben (exhumiert) und in einer neuen Grabstätte beigesetzt. Das ursprüngliche Grab des Verstorbenen wird aufgelöst. Umbettungen können sowohl bei Särgen als auch Urnen vorgenommen werden und dürfen nur von Friedhofspersonal oder Bestattungsunternehmen durchgeführt werden! Bei einer Umbettung wird die Totenruhe gestört, weshalb diese nur in Sonderfällen durchgeführt wird.

Wenn der Verstorbene vor der eigentlichen Beerdigung an einen anderen Ort transportiert wird, handelt es sich um eine Überführung an den Bestattungsort.

Wie lange dauert die Ruhezeit?

Die Ruhezeit (häufig auch Ruhefrist oder Totenruhe) ist die Zeitspanne, in der eine Grabstelle nicht neu belegt werden darf. Die Dauer, in der die Totenruhe als unantastbar gilt, legen die Bestattungs- und Friedhofsgesetze der einzelnen Bundesländer oder die örtlichen Friedhofsverwaltungen zusammen mit den jeweiligen Gesundheitsämtern fest. Die Ruhezeit ist abhängig von:

  • der Art der Grabstätte (bei Urnenbeisetzungen ist die Dauer meist kürzer als bei Erdbestattungen),
  • der Beschaffenheit, der Temperatur sowie dem Wasserhaushalt des Bodens,
  • der Friedhofsauslastung,
  • regionalen Traditionen.

Bei Fragen zur Ruhezeit wenden Sie sich an den Friedhofsträger der Stadt bzw. die zuständige Friedhofsverwaltung.

Gründe für eine Umbettung

Gründe für eine Grabumbettung gibt es viele. Sie werden zum Beispiel von der Friedhofsverwaltung, Behörden oder von Angehörigen vorgebracht.

Gründe der Friedhofverwaltung:

  • Das Grab muss verlegt werden, da sich die Bodenbeschaffenheit ändert/geändert hat und der Zersetzungsprozess gestört wird oder sogar zum Erliegen kommt.

Gründe der Angehörigen:

  • Umzug in einen weit entfernten Ort: Die Pflege des Grabes kann von Angehörigen nicht mehr übernommen werden und auch regelmäßige Besuche sind unmöglich.
  • Der Besuch des Grabes ist für Angehörige – zum Beispiel aufgrund hohen Alters – unter keinen Umständen mehr zumutbar.
  • Der Verstorbene soll in ein Doppel- oder Familiengrab verlegt werden.
  • Es kann nachgewiesen werden, dass der Verstorbene in einem anderen Grab bzw. Umfeld beigesetzt werden wollte.

Weitere Gründe:

  • Ein Friedhof wird aufgelassen. Das bedeutet, dort werden keine Bestattungen mehr durchgeführt. Die Fläche soll zum Beispiel als Parkanlage verwendet werden, weshalb Gräber umgebettet werden müssen.
  • In seltenen Fällen wird eine Umbettung veranlasst, da der Verstorbene selig gesprochen wurde. Nach der Zeremonie der Seligsprechung werden die Überreste an einem besonderen, der Öffentlichkeit zugänglichem Ort, neu bestattet.
  • Kriegsopfer sollen zentral auf einem Soldatenfriedhof bestattet werden.

So vielfältig die Gründe auch sind, jeder Antrag wird einzeln beurteilt und häufig im Hinblick auf den Schutz der Totenruhe abgelehnt. Meist wird ihnen nur stattgegeben, wenn die Umbettung im öffentlichen Interesse liegt.

Wie funktioniert eine Umbettung?

Findet die Grabumbettung innerhalb eines Friedhofs statt, übernimmt in der Regel eigenes Friedhofspersonal die Arbeiten. Befindet sich der neue Begräbnisplatz auf einem anderen Friedhof, wird ein Bestattungsunternehmen beauftragt, das für die ordentliche Einsargung der sterblichen Überreste und den Transport zuständig ist.

Urnen lassen sich häufig einfacher umbetten als Särge. Ihr Material ist oft nach vielen Jahren noch intakt. Wenn nur noch wenige sterbliche Überreste wie zum Beispiel Knochen geborgen werden können, werden diese in eine sogenannte Gebeinekiste gebettet. Diese schlichte Kiste ist günstiger als ein neuer Sarg und erfüllt die Anforderungen der Sargpflicht.

Der Antrag

Eine Grabumbettung muss immer schriftlich beantragt und von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Meist ist auch die Zustimmung des Gesundheitsamtes, teilweise auch des Ordnungsamtes notwendig. Die antragstellende Person muss die Kosten für Aus- und Einbettung übernehmen. Bei der zuständigen Friedhofsverwaltung erhalten Sie Auskunft über den Antrag und die benötigten Dokumente.

Die Kosten

Die Gebühren für eine Umbettung sind in der Gebührenordnung bzw. Satzung des jeweiligen Friedhofs festgesetzt. Prinzipiell gilt: Erdbestattungen sind meist teurer als Urnenbeisetzungen. Wird der Verstorbene auf einem neuen Friedhof beigesetzt, fallen auf dem bisherigen als auch auf dem neuen Friedhof Kosten an. Selbst innerhalb eines Friedhofs kann die Umbettung einer Erdbestattung über tausend Euro kosten – bei einer Urne weniger.

Wenn die Umbettung von einer Behörde oder der Friedhofsverwaltung veranlasst wird, haben diese in der Regel die Kosten zu tragen. Ansonsten zahlt der Antragsteller.

Und was passiert mit dem Grabstein?

Erst einmal vorneweg: Eine Grabumbettung kostet viel Geld ­– und Kosten, die für die Mindestruhezeit im Voraus bezahlt wurden, gibt es nicht zurück. Aber der Grabstein ist Ihr Eigentum und kann, wenn möglich, auch umziehen. Kleine Steine können von den Angehörigen selbst transportiert werden, stehende Steine mit Fundament müssen fachmännisch (von Steinmetzen) ausgebaut werden. Wichtig ist im Vorfeld zu klären, welche Arten von Steinen auf dem neuen Friedhof erlaubt sind.

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